Veranstaltung: | Außerordentliche Mitgliederversammlung am |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | Enrico Schandl (Vorstandsmitglied) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.04.2020, 08:38 |
S10: Satzungsändernder Antrag §10
Antragstext
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die
erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden
bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der
über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
(4) fällt weg
(5) fällt weg
(6) fällt weg
Begründung
Begründung:
ist jetzt §10, da §6 Aktiven-Treffen und §8 Arbeitsgruppen und §9 Finanzen eingefügt wurde.
Wahlen und Abstimmungen sind nicht mehr zu öffnen, da außenstehende keinen Einfluss auf die Ortsgruppe nehmen sollen, ihnen steht natürlich zu an allen öffentlichen Organen teilzunehmen und zu beraten, sofern sie nicht ausgeschlossen wurden und sie können Mitglied werden, wenn das die Satzung erlaubt und der Vorstand dem Antrag zu stimmt. Dann können sie mit abstimmen.
Sollen, wollen, können sind keine guten Wörter für eine rechtlich verbindliche Satzung, daher wird der Absatz 4 gestrichen, außerdem kann nicht immer gewährleistet werden, dass die Vorstandswahl genau in einem bestimmten Zeitraum stattfindet, wobei der Zeitraum wirklich ungenau definiert ist. In §7 (1) ist klar definiert, dass Vorstandsmitglieder auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
Streit zwischen Mitgliedern sollte eigentlich nicht vorkommen, sollte es doch der Fall sein, kann das Problem gerne im Vertrauen an den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon herangetragen werden, die sich um die Streitschlichtung bemühen. Dazu benötigt es aber keinen Absatz in einem Paragraphen. Außerdem sollte es Mitgliedern, die nicht im Vorstand sind, zukünftig verwehrt werden einen Ausschluss jedes Mitglieds zu beantragen, stattdessen, kann es den Vorstand auf einen Satzungsverstoß hinweisen und der Vorstand beschließt dann den etwaigen Ausschluss. Das verhindert, dass Mitglieder sich unbegründet gegenseitig rausschmeißen und eine Schlammschlacht möglicherweise öffentlich ausgetragen wird.
„Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.“ Steht unter §12
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