Veranstaltung: | Außerordentliche Mitgliederversammlung am |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | Enrico Schandl (Vorstandsmitglied) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 29.04.2020, 17:57 |
Antragshistorie: | Version 1 |
S7NEU: Satzungsändernder Antrag §7
Antragstext
§7 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE
JUGEND Ortenau nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Die Mitglieder des Vorstands können von der MV insgesamt oder einzeln
durch eine absolute Mehrheit abgewählt werden.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch
Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, zwei Beisitzer*innen und
einem*r Schatzmeister*in. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(4) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und
organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht
vorlegen.
(5) Mindestens 50% der Plätze müssen von FIT* Personen besetzt sein. Sollte
keine FIT* Person auf den Platz der Sprecherin kandidieren oder gewählt werden,
bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diesen Platz zu
öffnen. Auch offene Plätze müssen für den Fall, dass keine FIT* Person auf einem
einer FIT* Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt
bleiben. Diese Regel kann aber von einem FIT* Forum aufgehoben werden. Das FIT*
Forum entscheidet,
ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben
werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze
unbesetzt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf
der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des
nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
(7) Gehören Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Ortenau einem Kreis-, Landes- oder dem
Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder der GRÜNEN JUGEND an oder sind
Mandatsträger*innen in einem Gemeinderat, Kreistag, Landtag oder dem Bundestag
für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder die GRÜNE JUGEND, können diese von der MV als
kooptierte Mitglieder des Vorstands gewählt werden. Die Personen haben kein
Stimmrecht und sind nicht von der Quotierung ausgenommen.
Begründung
Begründung: ist jetzt §7, da §6 Aktiven-Treffen eingefügt wurde.
Abwahl von Vorstandsmitgliedern ab sofort möglich, Schatzmeister*in wurde richtig gegendert. Es wurde richtig nach Corporate Design formatiert.
Kooptierte Mitglieder können jetzt Teil des Vorstandes sein. Damit können Menschen, die ein besonderes Amt in der Politik begleiten zukünftig beratend dem Vorstand beiseite stehen ohne Mitglied zu sein und damit die Quote zu ruinieren.
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